Führerscheinklassen

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV

Fußgänger, Radfahrer sowie Leute, die andere muskelkraftgetriebene Fahrzeuge benutzen, dürfen sich auf öffentlichem Verkehrsgelände wie Straßen, Plätzen und Feldwegen ohne besondere staatliche Erlaubnis bewegen. Fahrer*innen von Kraftfahrzeugen bzw. Motorwagen brauchen jedoch eine Berechtigung, wenn sie das öffentliche Straßennetz befahren wollen; sie benötigen eine sogenannte Fahrerlaubnis, landläufig auch "Führerschein" genannt, die man nur nach zuvor erfolgter Ausbildung und Prüfung erhält.

Sämtliche Dinge, die mit einer solchen Zulassung zum Straßenverkehr zusammenhängen, hat der Gesetzgeber in der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) geregelt

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

  • AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h sowie 50ccm Hubraum bei Verbrennungmotoren oder Elektroantrieb mit Nenndauerleistung bis zu 4 kW.
Gilt auch (Fahrräder mit Hilfsmotor), dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h und höchstens 50 cm³ Hubraum sowie max. Leistung 4 kW . Bei Fzg. mit Elektromotoren; vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Gewicht der Batterien (E-Fahrzeugen).

  • A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit Hubraum max. 125 cm³ und einer Motorleistung von max. 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklasse AM.

  • A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW mit Leistungs-Gewichtsverhältnis max. 0,2 kW/kg.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A gilt auch zum Führen von Fzg. der Führerscheinklassen A1 und AM.

  • A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit Hubraum über 50 ccm oder Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h und einer Leistung über 15 kW.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen A2, A1 und AM.

  • B

Kraftfahrzeuge - außer Fahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3500 kg, die zur Beförderung von max. 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Eingeschlossenen Klassen: L und AM.

  • BF17

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.

  • BE

Fahrzeugkombinationen, aus Zugfahrzeug der Klasse B sowie einem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers nicht mehr als 3500 kg übersteigt.
Bei Erteilung BE-Bedingung Vorbesitz B

  • B96

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.
Vorbedingung Führerscheinklasse B oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Führerscheinklasse B. Voraussetzung für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 ist eine Fahrerschulung.

  • C1

Kraftfahrzeuge, ohne Fahrzeuge der Kl. AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bis 7500 kg, und die zur Beförderung von max. 8 Personen ohne den Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse höchstens 750 kg).
Bei Erteilung C1-Bedingung Vorbesitz B.

  • C1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt, der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse über 3500 kg und die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt.
Bei Erteilung C1E-Bedingung Vorbesitz C1

  • C

Kraftfahrzeuge, (ohne Fzg, der Kl. AM, A1, A2, A), mit einer Gesamtmasse über 3500 kg, die zur Beförderung von max. 8 Personen ohne den Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Erteilung C-Bedingung Vorbesitz B

  • CE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg bestehen.
Erteilung CE-Bedingung C
Eingeschlossene Klassen: C1E, BE und T. Sowie die Klassen D,D1, D1E, DE wenn keine Personen gewerblich transportiert werden

  • D1

Kraftfahrzeuge (ohne AM, A1, A2, A) , die zur Beförderung von mehr als 8, bis 16 Personen ohne Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse max. 750 kg).
Erteilung D1-Bedingung Vorbesitz B

  • D1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Eingeschlossene Klassen: BE, C1E, C1
Erteilung D1E-Bedingung Vorbesitz D1

  • D

Kraftfahrzeuge, (ohne AM, A1, A2, A), die zur Beförderung von mehr als 8 Personen ohne Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Erteilung D-Bedingung Vorbesitz B
Eingeschlossene Klassen:D1.

  • DE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Erteilung DE-Bedingung Vorbesitz D
Die Fahrerlaubnis der Klasse DE berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen BE und D1E sowie zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklasse C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

  • T

Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit max. 60 km/h und Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit max. 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für diese Arbeiten eingesetzt werden, jauch mit Anhänger.
Eingeschlossen Klasse L.

  • L

Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Einsätze. Mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen Bagger Radlader, Stapler und andere Fahrzeuge jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

  • Von der Erlaubnis- und Ausweispflicht nach § 4 sind ausgenommen
  1. Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor (auch ohne Pedale) Höchstgeschwindigkeit max. 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.
  2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm).
  3. Zugmaschinen, die für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Gabelstapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit Höchstgeschwindigkeit max. 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV

Einer zusätzlichen Erlaubnis braucht, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder gewerblich Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz notwendig ist.

Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV bedarf es nicht für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.